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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Leistungen der Volkhardt Caruna Medien GmbH & Co. KG


§ 1 Geltung der AGB 

  1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Volkhardt Caruna Medien GmbH & Co. KG, im Folgenden VCM genannt, und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Auftraggeber genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AGB.
 Andere Bedingungen erkennt VCM – auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme – nicht an, es sei denn, VCM stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  2. Diese AGB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehungbis zur Stellung neuer AGB von VCM.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen VCM und dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.
  4. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos, bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden.


§ 2 Beratung

  1. VCM berät den Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
  2. Die Beratung von VCM erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen weiteren Abnehmern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auftraggeber ist unverbindlich.
  3. Die Beratung von VCM erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von VCM erstellten Produkte und Leistungen.
Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Leistungen durch VCM erbracht werden.
  4. Die Beratungsleistungen von VCM basieren ausschließlich auf empirischen Werten aus dem eigenen Unternehmen und schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unverbindlich ein.


§ 3 Angebote, Vertragsschluss, Muster

  1. Angebote von VCM sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
  2. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.
  3. Angaben, Beschreibungen und Ablichtungen unserer Ware und Produkte, insbesondere in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten, sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.
  4. Farb- und Lichtechtheit, Feuchtigkeits-, Hitze- und Witterungsbeständigkeit sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sollen aus Nachweisgründen schriftlich vereinbart werden.
  5. Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.
  6. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst- und Werk- und sonstige Leistungen von VCM. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten.
 Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von VCM, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.
  7. Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag vom Angebot von VCM ab, so wird der Auftraggeber die Abweichungen gesondert kenntlich machen.
  8. VCM ist berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
  9. Aufträge sollen schriftlich oder in (elektronischer) Textform erteilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.
  10. Die Annahme des Auftrags soll innerhalb von 3 Wochen nach Auftragseingang erfolgen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist.
  11. Die Leistungen von VCM ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
  12. VCM behält sich vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.
  13. Zieht der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, kann VCM, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zumachen, 10 % des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  14. Muster, gleich welcher Art, z. B. Entwürfe, Blindmuster, Probedrucke, Probelithos usw., werden speziell für den Auftraggeber nach seinen Vorgaben erst nach vorheriger diesbezüglicher Beauftragung gefertigt. Diese Muster werden gegenüber dem Auftraggeber gesondert abgerechnet.

§ 4 Änderungen, Abweichungen 

  1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
  2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten werden dem Auftraggeber nur auf dessen ausdrückliches schriftliches Verlangen übersandt.
  3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten insbesondere auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  4. VCM behält sich bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Auftraggeber.
  5. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben vorbehalten.

§ 5 Lieferzeit, Teillieferungen

  1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
  2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren.
 Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
  3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
  4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in welchem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber VCM nicht nachkommt. Insbesondere sind die Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Muster etc. durch den Auftraggeber vom Zeitpunkt der Versendung an diesen bis zur endgültigen Freigabe gehemmt. Dies gilt entsprechend auch für Liefer- und Leistungstermine.
  5. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von VCM verlassen hat oder VCM die Fertigstellung zur Abholung angezeigt hat.
  6. VCM ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
  7. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

§ 6 Verzug des Auftraggebers mit der Abnahme, Lagerkosten

  1. Nimmt der Auftraggeber die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, kann VCM Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
  2. Wird die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber verzögert, kann VCM für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5%, höchstens jedoch insgesamt 5% des Liefer- oder Leistungspreises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
 VCM ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.
  3. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von VCM nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Auslieferung der Waren hinaus archiviert.
  4. Ist VCM berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann VCM, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 7 Höhere Gewalt

  1. In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen von VCM um die Dauer der eingetretenen Störung.
  2. Hierzu zählen auch, aber nicht nur, nicht zu vertretende Umstände, wie Krieg, Brandschäden, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Betriebsunterbrechungen oder wesentliche Betriebsstörungen, wie z. B. Material- oder Energiemangel bei VCM, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten.
 Dies gilt auch dann, soweit sich VCM bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten.
  3. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt VCM dem Auftraggeber ab Kenntnis unverzüglich mit.
  4. Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, ist sowohl der Auftraggeber als auch VCM berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Preise, Zahlung 

  1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise als Gesamtpreis, per 100 Stück, per 1.000 Stück oder je Stück in Euro nach Maßgabe der Klausel EXW (ex works) der INCOTERMS 2010 zuzüglich Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie sonstiger Versandkosten.
 Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von VCM nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.
  2. VCM ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Material-  oder Energiepreisänderungen eintreten. Die Kostenänderung wird dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
  3. VCM ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Auftraggeber sonst Änderungen gewünscht werden.
  4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, sowie Datenübertragungen werden diesem gesondert berechnet. Dies gilt auch dann, wenn ein Serienauftrag erteilt wird.
  5. VCM ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.
  6. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Auftraggeber mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug.
 Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  7. Bestehen mehrere offene Forderungen von VCM gegenüber dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftraggebers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist VCM berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
  8. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung ist VCM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  9. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.
 Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist VCM berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern. Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so ist VCM berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  10. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird oder wenn der Auftraggeber unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder bei sonstigen begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.
  11. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber Ansprüchen von VCM nur zu, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
 Die Abtretung von gegen VCM gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung von VCM.
  12. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn VCM seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
 Ist eine Leistung von VCM unstreitig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.
  13. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von VCM Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
  14. VCM ist bei Erstaufträgen berechtigt, neben den vertraglich vereinbarten Preisen für den Liefergegenstand angemessene und übliche einmalige Programmier- und Einrüstkosten zu berechnen, sofern diese tatsächlich anfallen.
  15. Soweit Mehrwertsteuer in der Abrechnung von VCM nicht enthalten ist, insbesondere weil VCM aufgrund der Angaben des Auftraggebersvon einer „innergemeinschaftlichen Lieferung” im Sinne des § 4 Nr. 1 b i.V. m. § 6 a UStG ausgeht und VCM nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet wird (§ 6 a IV UStG), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Betrag, mit dem VCM belastet wird, an diese zu erstatten. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob VCM Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen muss.

§ 9 Erfüllungsort, Abnahme, Gefahrübergang, Verpackung

  1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist das Werk von VCM. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, soll der Auftraggeber die Ware nach Anzeige der Fertigstellung dort abholen.
  2. Erfüllungsort der an VCM zu leistenden Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von VCM.
  3. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch VCM angezeigt wurde.
 Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
  4. Die Gefahr etwaiger Fehler der Ware geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckreifeerklärung anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten.
  5. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Auftraggeber über.
 Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen über.
 Dies gilt unabhängig davon, ob VCM mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführt oder fremde Fuhrunternehmen eingesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder VCM zusätzlich andere Versandleistungen übernommen hat.
  6. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt VCM Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Auftraggeber entsorgt.
  7. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Auftraggeber zu vertreten.
 Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  8. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und VCM davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 10 Warenanlieferung, Eingangskontrolle durch VCM

  1. Für Schäden durch fehlerhafte oder ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung von beigestellter Ware oder sonstigen Zulieferungen haftet VCM nicht. Vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten beigestellte Waren und sonstige Zulieferungen, insbesondere auch Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht durch VCM.
  2. Die zu bearbeitenden Waren werden von VCM auf äußerlich erkennbare Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist VCM nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die VCM durch die Zurverfügungstellung von nicht bearbeitungsfähigem Material und Daten entstehen, zu ersetzen.
  4. VCM steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  5. Die VCM vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände werden maximal für eine Dauer von zwei Jahren nach letztmaligem Gebrauch aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist VCM berechtigt, diese zu vernichten, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich und schriftlich vor Ablauf des Zeitraums gegen-über VCM die Rückgabe der Gegenstände verlangt.

§ 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware auf Mängel und Schäden, insbesondere auch zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse, gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und VCM hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen sowie VCM eine Rückstellprobe aus der betroffenen Lieferung zu überlassen. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
  2. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber überlässt VCM die gerügten Waren und räumt die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich VCM die Belastung des Auftraggebers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
  4. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
  5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  6. Maßabweichungen der von VCM zu erbringenden Lieferung oder Leistung können dann nicht beanstandet werden, wenn diese Abweichungen als branchen- oder handelsüblich qualifiziert werden können.
  7. Bei Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original, insbesondere in Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der  Farben und Metallpigmente sowie Beschaffenheit der Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw., nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für denVergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

§ 12 Gewährleistung

  1. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von VCM vorliegt, ist VCM nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.
  2. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit VCM auch durch den Auftraggeber erfolgen.
  3. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde.
  4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
  5. Die Gewährleistung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.

§ 13 Rechtsmängel, Urheber- und sonstige Schutzrechte

  1. Aufträge nach VCM übergebenen Zeichnungen, Skizzen, Bilder, sonstigen graphischen Darstellungen oder sonstigen Angaben und Unterlagen werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn VCM infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreift, stellt der Auftraggeber VCM von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.
  2. Die Haftung von VCM für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.
  3. Im Fall von Rechtsmängeln ist VCM nach seiner Wahl berechtigt, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
  4. Die Haftung von VCM für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich im Übrigen nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.
  5. Eine Übertragung oder Einräumung von Schutz- und Urheberrechten, insbesondere von bestehenden gewerblichen Schutzrechten von VCM auf den Auftraggeber, ist nicht Gegenstand der von VCM zu erbringenden Lieferung oder Leistung. Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungs- oder Schutzrechte bleiben einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung vorbehalten.
  6. Die von VCM zur Auftragsausführung eingesetzten Betriebsgegenstände wie Daten, Filme, Lithographien, Werkzeuge und Druckträger bleiben auch bei gesonderter Verrechnung Eigentum von VCM und werden nicht ausgeliefert; etwaige Urheberrechte stehen VCM zu.
  7. Sämtliche von VCM entworfenen Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Dummys, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke usw., unterstehen dem Schutz des geistigen Eigentums von VCM und dürfen ohne Zustimmung von VCM in keiner Form genutzt oder verwertet werden, sofern diese Erzeugnisse nicht ausschließlich nach den Angaben und Vorschriften des Auftraggebers gefertigt wurden.
  8. Sofern VCM im Auftrag des Auftraggebers nach von diesem übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen oder nach vom Auftraggeber vorgegebenen Verfahrenswünschen fertigt, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte VCM, unter Berufung auf bestehende Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Erzeugnisse, so ist VCM, ohne zu Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jeder weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Auftraggeber zu verlangen.
  9. Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass die geltenden Strafgesetze und Jugendschutzbestimmungen beachtet und insbesondere keine rassistischen, pornografischen, obszönen, beleidigenden Inhalte verbreitet werden.
  10. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und dergleichen sowie mit den gewünschten Verfahrenserfolgen und den vorgegebenen Rezepturen und zugrunde gelegten Materialeinsätzen etc. wird VCM durch den Auftraggeber von allen in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freigestellt.

§ 14 Haftung

  1. VCM haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
  2. VCM haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden haftet VCM auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte.
  3. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen,vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist die Haftung von VCM auf den Umfang und die Höhe der VCM-Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung entspricht den unverbindlichen Empfehlungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle 2 Mio.Euro pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
  5. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten durch VCM, Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Für deliktische Ansprüche haftet VCM entsprechend der vertraglichen Haftung. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen.
  1. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen VCM bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
  2. Eine Haftung von VCM ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
  3. Soweit die Haftung von VCM ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von VCM.
  4. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, VCM auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
  5. Hinsichtlich VCM vom Auftraggeber überlassenen Sachen, insbesondere Unterlagen oder Datenträgern, ist der Verschuldensmaßstab auf die Sorgfalt beschränkt, die VCM in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt („diligentia quam in suis”).
  6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, VCM von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und VCM alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.

§ 15 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von VCM sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs.1
    Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
  2. Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 1 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn VCM den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
  3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

§ 16 Eigentumserwerb, -vorbehalt, Pfandrecht

  1. VCM behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller VCM aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.
 VCM behält sich an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
  2. Wird Eigentum von VCM mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt VCM Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
  3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt VCM Eigentum im Verhältnis des Wertes der VCM-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
  4. Sofern VCM durch seine Leistung Eigentum an einer Sache erwirbt, behält sich VCM das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an VCM abzutreten.
  6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-)Eigentum von VCM steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit VCM nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an VCM abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten VCM-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von VCM, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
  7. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter VCM-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an VCM abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist VCM berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
  8. Der Auftraggeber informiert VCM unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf Verlangen von VCM hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-)Eigentum von VCM stehenden Waren und über die an VCM abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt VCM bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-)Eigentum von VCM zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
  9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht VCM ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von VCM gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
 Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
  10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von VCM um mehr als 10 %, so wird VCM auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

Führt VCM für den Auftraggeber Versandarbeiten durch, gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

 

§ 17 Lettershop- und Versandarbeiten

  1. Das Konfektionieren und die Auslieferung von Werbesendungen und Mailings, insbesondere Anschreiben, Flyern und Briefumschlägen, erfolgt in branchenüblicher Weise.
 Dazu gehört insbesondere die postalische Vorbereitung des Versands mit Adressieren, Falten, Verpacken, Frankieren, Freistempeln, Portooptimieren, Sortieren, Auszählen und zur Post bringen bzw. Abholenlassen.
 Abweichende Anweisungen des Auftraggebers sind für VCM nur verbindlich, wenn diese von VCM schriftlich bestätigt wurden.
  2. Anfallende Porto- und Transportkosten werden von VCM als Pauschale angefordert und sind vom Auftraggeber spätestens 3 Tage vor dem Postauflieferungstermin in voller Höhe einem VCM-Konto unter Angabe des Verwendungszwecks unwiderruflich gutzuschreiben. Vor Zahlungseingang ist VCM nicht zur Postauflieferung verpflichtet.
  3. Sollten Gebühren oder auch Nachforderungen der Deutschen Post AG oder anderer Versandunternehmen wegen insbesondere Gewichtstoleranzen anfallen, so trägt der Auftraggeber diese Nachforderungen. Die Kosten werden nach Auftragsbeendigung in einer Endabrechnung mit der Pauschale verrechnet.
  4. Werden von VCM weitere Leistungen, wie Selektionen, Daten-Kodierung, Daten-Konvertierung, postalische Überprüfung und Korrektur, Waschabgleiche wie z. B. Infoscore, Dublettenabgleiche, Splitten in Teilmengen und Reduzierung, Portooptimierung, Laserdruck, Reagiererverfolgung, Druck und Produktionsdienstleistungen, Media-Dienstleistungen, Versanddienstleistungen oder allgemeine Direktmarketingberatung erbracht, so sind diese gesondert zu vergüten.

§ 18 Datennutzung und -verarbeitung

  1. Die Verarbeitung und Nutzung von Daten, insbesondere die werbliche Verwendung, erfolgen ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und sonstiger Datenschutzregelungen, wie bspw. des Telemediengesetzes (TMG).
 Daten sind insbesondere personenbezogene Daten, d. h. Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, wie die postalische Adresse, persönliche Merkmale und sonstige Gruppenmerkmale.
 Verarbeiten ist insbesondere das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Daten.
 Nutzung ist jede Verwendung der Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
  2. Die Datenverarbeitung und -nutzung erfolgt im Auftrag des Auftraggebers. Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten wird von VCM nur im Rahmen der Vorgaben des § 11 BDSG durchgeführt.
  3. VCM ist ausschließlich verpflichtet und befugt, rechtskonformen Weisungen des Auftraggebers nachzukommen. Im Übrigen kann VCM widersprechen. VCM wird den Auftraggeber im Widerspruchsfall innerhalb von 10 Werktagen informieren.
  4. VCM ist berechtigt, Leistungen so lange zu verweigern, bis die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung und Nutzung erfüllt und vom Auftraggeber schriftlich nachgewiesen sind. Hierfür setzt VCM dem Auftraggeber eine angemessene Frist. VCM ist befugt, nach Ablauf der Frist vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten.
  5. Steht dem Auftraggeber für die von VCM zu verarbeitenden oder zu nutzenden Daten nur ein eingeschränktes und/oder ein von Weisungen eines Dritten abhängiges Nutzungsrecht zu, ist er verpflichtet, VCM hierüber in Kenntnis zu setzen. 
In diesem Falle darf der Auftraggeber VCM ausschließlich mit der Verarbeitung und Nutzung beauftragen, die dem eingeschränkten Nutzungsrecht und/oder den Weisungen des Dritten bezüglich dieser für VCM identifizierbar zu machenden Daten entsprechen.
 Die Weisungen eines Dritten sind VCM schriftlich vorzulegen.
  6. Erhält eine der Parteien im Zusammenhang mit der Nutzung und Verarbeitung der Daten Informationen, die der weiteren Verarbeitung oder Nutzung entgegenstehen, insbesondere Kenntnisse, die für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten der Beteiligten notwendig sind, wird sie die andere Partei unverzüglich hierüber informieren.
  7. Der Auftraggeber hat insbesondere zu beachten, dass bei einer erstmaligen Speicherung personenbezogener Daten sowie der werblichen Ansprache eines Adressaten Pflichten gemäß des BDSG zu erfüllen sind. Dies betrifft insbesondere die Regelungen des § 28 Abs. 3 und Abs. 4 sowie des § 33 BDSG.
  8. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass VCM die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber unter Beachtung des BDSG für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke insbesondere speichert oder an eine Kreditschutzorganisation übermittelt, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung berechtigter Interessen von VCM erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Auftraggebers an dem Ausschluss der Verarbeitung und Nutzung dieser Daten überwiegt.

§ 19 Datenübermittlung und -verschlüsselung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zu verarbeitenden Daten entsprechend den rechtlichen Anforderungen, insbesondere des BDSD und des TMG zu verwenden und zu übermitteln und VCM zu den beauftragten Nutzungen und Verarbeitungen zu überlassen.
  2. Der Auftraggeber hat die Daten bei der elektronischen Übermittlung entsprechend den gängigen technischen Verschlüsselungsverfahren, wie Passwortsicherung etc., zu sichern und VCM den Schlüssel zur Decodierung mitzuteilen.
 Die Haftung in diesem Zusammenhang, insbesondere die Verletzung des Datengeheimnisses oder Nutzung der Daten durch unbefugte Dritte, liegt bei demjenigen, der die Übermittlung ohne eine angemessene Sicherung selbst oder durch Dritte vornimmt.
  3. VCM wird die technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die zum Schutz der Daten vor dem unbefugten Zugriff Dritter erforderlich sind und den Anforderungen des BDSG entsprechen.

§ 20 Bearbeitung von Materialien

  1. Vom Auftraggeber beschafftes Material gleich welcher Art ist VCM frei Haus zu liefern.
 Sollen die dem Auftragnehmer angelieferten Materialien oder zu transportierende Produkte gegen Feuer, Diebstahl, Verlust oder sonstige Schadensfälle versichert werden, hat der Auftraggeber diese Versicherung auf eigene Kosten selbst vorzunehmen.
  2. Die zu bearbeitenden Waren werden von VCM bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist VCM nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel oder Schäden werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
  3. Die VCM überlassene Ware muss aus einem gut zu bearbeitenden Material von geeigneter Beschaffenheit bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird VCM den Auftraggeber auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen.
 Ist der Auftraggeber mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach Mitteilung an VCM über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Auftraggeber den Rücktritt, so hat er den bereits geleisteten Aufwand angemessen zu vergüten.
  4. Erweist sich die VCM überlassene Ware infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind VCM die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
  5. Bei der Zurverfügungstellung des Materials durch den Auftraggeber verbleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckformeinrichtungen und Fortdruck, bei Verarbeitung durch Beischnitt, Ausstanzen und dergleichen bei VCM.
  6. Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber bereitgestellten Materials haftet VCM nur, soweit VCM oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
  7. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung der vom Auftraggeber angelieferten Ware haftet VCM nicht.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die VCM durch die Überlassung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.
  9. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird von VCM kein Ersatz geleistet.
  10. Über vorhandenes Restmaterial wird VCM den Auftraggeber informieren, sofern es sich in Ansehung des Auftrages um nicht unerhebliche Mengen handelt. Restmaterial wird nur auf ausdrücklichem Wunsch des Auftraggebers – unfrei –zurückgesendet.
 VCM ist ansonsten berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, 30 Tage nach Auftragsabwicklung das Restmaterial zu vernichten oder anderweitig zu nutzen. Der Auftraggeber überträgt insofern das Eigentum des Restmaterials an VCM.

§ 21 Werkzeuge

  1. Bei auftraggebereigenen Werkzeugen oder bei vom Auftraggeber leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung von VCM bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Auftraggeber. Die nach diesem § 21 begründeten Verpflichtungen von VCM erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung an den Auftraggeber zur Abholung dieser die Werkzeuge nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat.
  2. Solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht VCM ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.

§ 22 Digitale Vorlagen / Druckdaten

  1. Bei durch den Auftraggeber gestellten digitalen Vorlagen und Druckdaten müssen diese entsprechend den Vorgaben von VCM erstellt und formatiert sein. Ist das nicht der Fall, ist der Auftraggeber diesbezüglich mit einer Mängelrüge ausgeschlossen.
  2. Der Auftraggeber haftet für die möglichen Risiken einer Konvertierung und die Richtigkeit der gesendeten Daten. VCM behält sich vor, im Falle einer Datenbearbeitung diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und eine zusätzliche Gebühr für die Datenübernahme zu verlangen.
  3. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neusten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen und sicherzustellen, dass diese insbesondere nicht mit Computerviren oder Trojanern infiziert sind.
  Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
 VCM ist berechtigt eine Kopie der digitalen Vorlagen und Druckdaten anzufertigen.
  4. VCM haftet nicht für Fehler, insbesondere Schreib-, Druck- oder Rechenfehler, die in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten digitalen Vorlagen und Druckdaten enthalten sind.

§ 23 Satzfehler, Korrekturabzüge und Andrucke

  1. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler, insbesondere die Lesbarkeit von Warenauszeichnungscodes, Datumsangabe usw. zu prüfen und an VCM mit Druckreifeerklärung zurückzugeben.
  2. Fernmündlich aufgegebene Änderungen sind unverzüglich vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
  3. VCM haftet nicht für Fehler, die der Auftraggeber im Rahmen der Kontrolle der Korrekturabzüge und der Andrucke übersieht.

§ 24 Geheimhaltung

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch VCM bekannt waren.
 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von VCM wahren.
  2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von VCM weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.
  4. Verfahren, die VCM dem Auftraggeber, in welcher Form auch immer, übergeben oder bekanntgemacht hat, dürfen nur für den im Vertrag vorgesehenen bzw. spezifizierten Verwendungszweck angewendet werden; eine Preisgabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von VCM unzulässig.
  5. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit VCM gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch VCM erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftraggeber darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit VCM werben.
  6. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
  7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit Kunden oder Lieferanten von VCM Geschäfte abzuwickeln, die dem Liefer- und Leistungsgegenstand entsprechen.

§ 25 Geltendes Recht

  1. Gerichtsstand ist nach Wahl von VCM das für den Geschäftssitz von VCM zuständige Gericht oder der Gerichtsstand des Auftraggebers.
  2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener Kaufrecht” – ist ausgeschlossen.
  3. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.
  4. Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 26 Kontaktdaten

Volkhardt Caruna Medien GmbH & Co. KG
Geschäftsführer: Michael Panzer, Benedikt Foit

Richterstraße 2
63916 Amorbach

Fon: +49 (0) 9373 9714-0
Fax: +49 (0) 9373 9714-11
E-Mail: info@vc-medien.de

www.vc-medien.de

Handelsregister HRA 3196 Aschaffenburg
USt-IdNr.: DE 161 905 604
Stand: März 2022

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